Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 154 Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/154#abs-1 (1) Berechnungsgrundlage für die Beiträge der kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen, der kraft Satzung versicherten Unternehmer, Ehegatten und Lebenspartner und der freiwillig Versicherten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist anstelle der Arbeitsentgelte der kraft Satzung bestimmte Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme). Beginnt oder endet die Versicherung im Laufe eines Kalenderjahres, wird der Beitragsberechnung nur ein entsprechender Teil des Jahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt. Für die Berechnung der Beiträge der freiwillig Versicherten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt § 155 entsprechend. Die Beiträge werden für volle Monate erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/154#abs-2 (2) Soweit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation für das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen Durchschnittssätze gelten, sind diese maßgebend. Die Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung der Jahresarbeitsverdienst von Versicherten, die nicht als Besatzungsmitglied tätig sind, nur zum Teil zugrunde gelegt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/154#abs-3 (3) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind in den Fällen des § 152 Absatz 3 der für diesen Personenkreis erforderliche Finanzbedarf und das Arbeitsentgelt der Versicherten der Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 154 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 04.12.2014 – B 2 U 16/13 RZitiert von 5
- BSG, 04.12.2014 – B 2 U 11/13 RGesetzliche Unfallversicherung - gewerbliche Unfallversicherung - Mindestbeitrag - Umlage - Satzung - Vorstand - Vertreterversammlung - autonomes Recht - Rechtsetzung - Gesetzesvorbehalt - Ermächtigung - Nichtigkeit der konkreten SatzungsbestimmungZitiert von 13
- LSG Sachsen-Anhalt, 22.04.2014 – L 6 U 69/11Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 28.11.2005 – L 1 U 4484/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 154 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355 839)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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20.04.2013 Ausfertigung
§ 154 geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 868)
BGBl. 2013 I S. 868
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 154 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
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05.08.2010 Ausfertigung
§ 154 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I 1127)
BGBl. 2010 I S. 1127
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